BFH - Urteil vom 19.07.2018
IV R 31/15
Normen:
GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1282
GmbHR 2018, 1222
HFR 2019, 31
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1590/14

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

BFH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IV R 31/15

DRsp Nr. 2018/14504

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entfällt i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer, in dessen Person er entsteht. Er ist in vollem Umfang gewerbesteuerbar, sofern es sich bei dem seinen Anteil veräußernden Mitunternehmer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 10 K 1590/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein im Erhebungszeitraum 2008 durch den Verkauf eines Mitunternehmeranteils erzielter Veräußerungsgewinn in vollem Umfang oder nur anteilig der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses Rechtsnachfolgerin der N GmbH & Co. KG (KG). An der KG waren am 3. Juli 2008 die W GmbH (GmbH), Herr A und Frau B als Kommanditisten beteiligt, und zwar mit Einlagen in Höhe von 511.291,88 € (GmbH), 449.936,85 € (A) und 61.355,02 € (B). Die GmbH verkaufte durch Vertrag vom 3. Juli 2008 unter gleichzeitiger Abtretung ihren Kommanditanteil für 3 Mio. € an A.