BFH - Urteil vom 11.08.2021
I R 27/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 251
BB 2021, 3056
BB 2022, 2477
BFH/NV 2022, 195
DB 2021, 2941
DStR 2021, 2783
DStRE 2021, 1531
GmbHR 2021, 323
ZIP 2021, 2631
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9143/16

Gewerbesteuerrechtliche OrganschaftUmwandlung einer Organgesellschaft durch AufspaltungHandelsrechtliche Abführung eines Übertragungsergebnisses

BFH, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen I R 27/18

DRsp Nr. 2021/18016

Gewerbesteuerrechtliche Organschaft Umwandlung einer Organgesellschaft durch Aufspaltung Handelsrechtliche Abführung eines Übertragungsergebnisses

Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz Org.27 Satz 1).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.05.2018 – 9 K 9143/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die A–GmbH betrieb im Jahr 2008 (Streitjahr) in X und Z insgesamt ... Einzelhandelsstandorte. Alleingesellschafterin der A–GmbH war die B–GmbH. Konzernobergesellschaft war die Beigeladene, eine GmbH. Zwischen der B–GmbH und der A–GmbH bestand im Streitjahr sowohl ein körperschaftsteuerrechtliches als auch ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis, wie ebenfalls auch zwischen der B–GmbH und der Beigeladenen.

Die A–GmbH erzielte im Streitjahr einen Umsatz in Höhe von rund ... € und ein positives Betriebsergebnis in Höhe von rund ... €, welches in Höhe von rund ... € aufgrund des bestehenden Organschaftsverhältnisses an die B–GmbH abgeführt wurde.