BFH - Urteil vom 08.05.2025
IV R 40/22
Normen:
GewStG § 7 S. 2 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 2; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b); 7.1 Abs. 3 S. 5 GewStR 2009 R; UmwStG 2006 § 22 Abs. 1; UmwStG 2006 § 22 Abs. 6; Teilziffer 22.41 AEUmwStG 2025; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStR R 16 Abs. 13 S. 8;
Fundstellen:
DStR 2025, 1577
DStRE 2025, 951
BFH/NV 2025, 1240
DB 2025, 2264
DB 2025, 2472
DStR 2025, 2724
ZIP 2026, 1065
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1842/21

Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

BFH, Urteil vom 08.05.2025 - Aktenzeichen IV R 40/22

DRsp Nr. 2025/8246

Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

1. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. 2. Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft auch insoweit nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG, als der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt. 3. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG ist nicht anwendbar, wenn der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft seinen Anteil veräußert, und diese Oberpersonengesellschaft an Unterpersonengesellschaften beteiligt ist, deren Gewerbeertrag nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (teilweise) von der Gewerbesteuer befreit ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.08.2022 - 2 K 1842/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 2 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 2; § Nr. Buchst. b);