BAG - Urteil vom 15.01.2013
3 AZR 169/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 60
AuR 2013, 370
BB 2013, 1459
DB 2013, 16
DB 2014, 312
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 11
MDR 2013, 856
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1028
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1401/08
ArbG Kassel, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 435/07

Grenzen der Ablösung von Versorgungsregelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

BAG, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 169/10

DRsp Nr. 2013/8153

Grenzen der Ablösung von Versorgungsregelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

Wird bei der Ablösung von Versorgungsregelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in bereits erworbene Anwartschaften eingegriffen, ist dies nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Der Senat hat diese Grundsätze durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert. Dieses Schema findet auch dann Anwendung, wenn die nach der abzulösenden Versorgungsregelung erworbenen Anwartschaften im Ablösungszeitpunkt noch nicht gesetzlich unverfallbar sind. Orientierungssätze: 1. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Allerdings ermöglicht das Ablösungsprinzip nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten.