BFH - Urteil vom 22.08.2019
II R 17/19 (II R 58/14)
Normen:
GrEStG § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BStBl II 2020, 348
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 37/12

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbHBefreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes UnternehmenAnforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten FristenAnforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltensfrist

BFH, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen II R 17/19 (II R 58/14)

DRsp Nr. 2020/2509

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbH Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen Anforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten Fristen Anforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltensfrist

1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. 2. Bei der Verschmelzung einer von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft auf eine andere abhängige Gesellschaft muss das herrschende Unternehmen fünf Jahre vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an beiden abhängigen Gesellschaften ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.10.2014 – 4 K 37/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.