FG Nürnberg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1059/13
Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbHBefreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes UnternehmenAnforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten FristenAnforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltens- und einer Nachbehaltensfrist
BFH, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen II R 18/19 (II R 62/14)
DRsp Nr. 2020/2510
Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbHBefreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes UnternehmenAnforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten FristenAnforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltens- und einer Nachbehaltensfrist
1. § 6aGrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind.2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.4. Bei der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der verschmolzenen abhängigen Gesellschaft ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist). Die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) muss in Bezug auf die verschmolzene abhängige Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie aufgrund der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann.
Tenor
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