BFH - Urteil vom 12.05.2016
II R 26/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4, Abs. 6, § 17;
Fundstellen:
BB 2018, 2075
BFHE 254, 71
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 235/11

Grunderwerbsteuerpflicht der Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen II R 26/14

DRsp Nr. 2016/12818

Grunderwerbsteuerpflicht der Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft

1. Die Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft und die Begründung der Verpflichtung dazu unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. 2. Gleiches gilt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter unmittelbar auf den Abtretungsempfänger. 3. Das FG ist nicht berechtigt, den vom FA in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer zu Unrecht festgestellten Erwerbsvorgang durch einen anderen zu ersetzen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. März 2014 5 K 235/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21. Dezember 2010 sowie der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 20. November 2007 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4, Abs. 6, § 17;

Gründe

I.

Die A–Bank hielt ursprünglich 100 % an der B–AG, die ihrerseits 100 % der Anteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften hielt. Diese waren Eigentümer von in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Grundstücken.