Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.05.2020 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war bis zum 15.08.2011 zu 100 % an der grundbesitzenden D–GmbH beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war zu 100 % die E–GmbH, deren Anteile wiederum vollständig durch die F–AG gehalten wurden.
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