BFH - Beschluss vom 30.05.2006
VII B 345/05
Normen:
AO § 74 ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 145/2002

Haftung des Grundstückseigentümers nach § 74 AO

BFH, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen VII B 345/05

DRsp Nr. 2006/20193

Haftung des Grundstückseigentümers nach § 74 AO

1. Zur Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO.2. § 74 AO beinhaltet eine echte Ausfallhaftung, die an eine wesentliche Unternehmensbeteiligung und an die Gebrauchsüberlassung eines bestimmten Gegenstandes anknüpft.3. Für die Haftung nach § 74 AO ist es ohne Belang, ob der Haftungsschuldner die theoretische Möglichkeit besessen hat, den Überlassungsvertrag vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zu kündigen oder ob er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen daran gehindert war.

Normenkette:

AO § 74 ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 ;

Gründe: