1. Zur Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74AO.2. § 74AO beinhaltet eine echte Ausfallhaftung, die an eine wesentliche Unternehmensbeteiligung und an die Gebrauchsüberlassung eines bestimmten Gegenstandes anknüpft.3. Für die Haftung nach § 74AO ist es ohne Belang, ob der Haftungsschuldner die theoretische Möglichkeit besessen hat, den Überlassungsvertrag vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zu kündigen oder ob er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen daran gehindert war.