BGH - Urteil vom 27.11.2009
LwZR 15/09
Normen:
BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 596 Abs. 1; BGB § 596 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2010, 612
DStR 2010, 284
EWiR § 589 BGB 1/2010, 481
JuS 2010, 446
MDR 2010, 377
NZM 2010, 280
WM 2010, 819
ZIP 2010, 377
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Lw 9/07
OLG Brandenburg, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U (Lw) 6/08

Identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite; Überlassung einer Pachtsache an einen Dritten

BGH, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen LwZR 15/09

DRsp Nr. 2010/605

Identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite; Überlassung einer Pachtsache an einen Dritten

Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).

Auf die Revision der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 27. November 2007 im Hinblick auf die Abweisung der gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kläger das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 27. November 2007 abgeändert:

Die Beklagten zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern folgende Flächen in der Gemarkung B. zurück zu geben:

Flur 1 Flurstück 155 zur Größe von 0,3380 ha

Flur 2 Flurstück 75 zur Größe von 1,8278 ha