Auf die Revision der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 27. November 2007 im Hinblick auf die Abweisung der gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kläger das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 27. November 2007 abgeändert:
Die Beklagten zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern folgende Flächen in der Gemarkung B. zurück zu geben:
Flur 1 Flurstück 155 zur Größe von 0,3380 ha
Flur 2 Flurstück 75 zur Größe von 1,8278 ha
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