BFH - Urteil vom 22.08.2007
III R 3/06
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 1; InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 345
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1232/04

InvZul; Einschaltung eines Zwischenmieters

BFH, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen III R 3/06

DRsp Nr. 2008/737

InvZul; Einschaltung eines Zwischenmieters

1. Die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a InvZulG 1999 ist gegeben, wenn eine GbR an den Angehörigen eines Gesellschafters eine Wohnung vermietet, die nicht vom Hauptmieter, sondern vom Gesellschafter genutzt wird. 2. Eine derartige Gestaltung beinhaltet keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO, weil investitionszulagenrechtlich auch die unmittelbare Vermietung an den Gesellschafter begünstigt wäre.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 1; InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Streitjahr (2000) aus den Gesellschaftern B und M bestand. In den Jahren 1999 und 2000 gestaltete sie das denkmalgeschützte Gebäude auf dem Anwesen X-Straße ... in A grundlegend um. Die Baumaßnahmen an dem Objekt, das in einem Sanierungs- und Erhaltungssatzungsgebiet belegen ist, kamen einer Neuherstellung gleich.

Für eine im Dachgeschoß eingerichtete Wohnung mit einer Fläche von 177 m2 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 aus einer Bemessungsgrundlage von ... DM.