FG Düsseldorf, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6680/0267
Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei Erbringen von Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage; Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen eines Organträgers und der Organgesellschaft als Voraussetzung einer wirtschaftlichen Eingliederung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; Leistungen einer Organgesellschaft an den Organträger als sog. nichtsteuerbare Innenleistung im Falle der Verwendung der Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke durch den Organträger
BFH, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen V R 30/06
DRsp Nr. 2009/24187
Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 3Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 4Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei Erbringen von Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage; Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG; Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen eines Organträgers und der Organgesellschaft als Voraussetzung einer wirtschaftlichen Eingliederung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG; Leistungen einer Organgesellschaft an den Organträger als sog. nichtsteuerbare Innenleistung im Falle der Verwendung der Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke durch den Organträger
1. Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3UStG i.V.m. § 4KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.2. Die organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG kann sich daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind.
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