BFH - Urteil vom 12.06.2025
IV R 28/22
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 15a Abs. 2; EStG § 15a Abs. 4; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
BB 2025, 2288
DStR 2025, 1915
DB 2025, 2138
DStRE 2025, 1138
BFH/NV 2025, 1411
GmbHR 2026, 319
ZIP 2025, 2562
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3170/19

Kein Entgegenstehen der gewerblichen Prägung einer KG bzgl. der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung; Wegfall der Grundsätze korrespondierender Bilanzierung; Zum Vorliegen einer Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 12.06.2025 - Aktenzeichen IV R 28/22

DRsp Nr. 2025/9589

Kein Entgegenstehen der gewerblichen Prägung einer KG bzgl. der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung; Wegfall der Grundsätze korrespondierender Bilanzierung; Zum Vorliegen einer Betriebsaufgabe

Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2022 - 9 K 3170/19 F aufgehoben, soweit es die Gewinnfeststellung für die Jahre 2012 bis 2014 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 15a Abs. 2; EStG § 15a Abs. 4; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b);

Gründe

I.