BFH - Beschluss vom 28.05.2025
IV B 13/24
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2; EStG § 52 Abs. 32a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 1023
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2183/20

Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 28.05.2025 - Aktenzeichen IV B 13/24

DRsp Nr. 2025/6995

Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft

NV: § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.03.2024 - 12 K 2183/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2; EStG § 52 Abs. 32a; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.