Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.03.2024 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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