I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), M.M., ist Rechtsnachfolgerin ihres 1984 verstorbenen Ehemanns W.M. Dieser war Gesellschafter der W.M. GmbH, die 1977 mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegen Bareinlage gegründet wurde. Am Stammkapital der GmbH waren beteiligt:
W.M. mit 7.800 DM (39 v.H.)
B mit 10.200 DM (51 v.H.)
M mit 2.000 DM (10 v.H.).
Durch Gesellschafterbeschluß vom 29. Juni 1979 wurde das Stammkapital der GmbH von 20.000 DM auf 40.000 DM erhöht. Die Einlage wurde durch Einbringung der Firma W.M. KG als Sacheinlage zu Buchwerten geleistet. Die Gesellschafter W.M. (Anteil 39 v.H.), B (Anteil 51 v.H.) und M (Anteil 10 v.H.) verzichteten auf die Aufdeckung der im Betriebsvermögen der KG vorhandenen stillen Reserven. Am Stammkapital der GmbH waren danach beteiligt:
W.M. mit 15.600 DM (39 v.H.)
B mit 20.400 DM (51 v.H.)
M mit 4.000 DM (10 v.H.).
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