BFH - Urteil vom 19.02.1998
IV R 38/97
Normen:
EStG § 14, § 16 Abs. 3 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs.1 Nr. 6, § 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1574
BB 1998, 1722
BFH/NV 1998, 1296
BFHE 186, 42
BStBl II 1998, 509
DB 1998, 1696
DStZ 1998, 841
ZEV 1998, 315
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 1178

Körperschaft des öffentlichen Rechts als Erbin eines Betriebs

BFH, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen IV R 38/97

DRsp Nr. 1998/18562

Körperschaft des öffentlichen Rechts als Erbin eines Betriebs

»Setzt ein Steuerpflichtiger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erbin seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein, so führt das im Zeitpunkt des Todes zu einer Betriebsaufgabe in der Person des Erblassers.«

Normenkette:

EStG § 14, § 16 Abs. 3 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs.1 Nr. 6, § 4 ;

Gründe:

Der am 10. Oktober 1986 verstorbene Erblasser (E) bestimmte durch notarielles Testament vom 21. Juni 1979 die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine katholische Kirchengemeinde-- zu seiner alleinigen Erbin. Das Testament enthielt die Auflage, das ererbte Vermögen --nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten und verschiedener Vermächtnisse-- zur Errichtung eines Altenheims und evtl. weiterer Gebäude für karitative Zwecke zu verwenden.

Zum Vermögen des E gehörte ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden verpachtet. Die Aufgabe des Betriebs erklärte E nicht. Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung wurden als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelt.

Nach dem Tode des E führte die Klägerin das Pachtverhältnis zunächst unverändert fort, bis sie die Grundstücke veräußerte.