BAG - Urteil vom 26.07.2007
8 AZR 769/06
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 § 6 § 15 § 17 ; ZPO § 139 ; BetrVG § 21b § 102 § 111 § 112 ; InsO § 113 ;
Fundstellen:
AP Nr. 324 zu § 613a BGB
ArbRB 2008,40
AuA 2007, 558
DB 2007, 2843
NJW 2008, 317
NZA 2008, 112
ZIP 2008, 428
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 43/05
ArbG Mannheim, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 596/04

Kündigung - Betriebsübergang; Gemeinschaftsbetrieb; Massenentlassungsanzeige

BAG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 769/06

DRsp Nr. 2007/22068

Kündigung - Betriebsübergang; Gemeinschaftsbetrieb; Massenentlassungsanzeige

Orientierungssätze: 1. Veräußert der Insolvenzverwalter alle im Eigentum des Insolvenzschuldners, eines Dachdeckerbetriebes, stehenden Arbeitsgeräte und Fahrzeuge an einen Dritten und erwerben zwei neu gegründete Unternehmen des Dachdeckerhandwerks jeweils von diesem Gerätschaften und Fahrzeuge, um sie für ihre Betriebe zu nutzen, so liegt allein darin noch kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang. Dies gilt auch dann, wenn jeder der neuen Dachdeckerbetriebe einige der früheren Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners neu einstellt. Für einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang genügt es nicht, dass der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet. 2. Durch den Erwerb der ursprünglich dem Insolvenzschuldner gehörenden Arbeitsmittel haben die neu gegründeten Dachdeckerbetriebe auch keinen gemeinsamen Betrieb gegründet. Es fehlt an einem einheitlichen Leitungsapparat. Der Umstand, dass die Geschäftsführer der beiden neu gegründeten Unternehmen des Dachdeckerhandwerks verschwägert sind, spricht allein nicht für eine einheitliche Leitung der beiden Betriebe.