BAG - Urteil vom 16.05.2002
2 AZR 292/01
Normen:
KSchG § 2 S. 1 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2725
NJW 2003, 1139
NZA 2003, 147
ZIP 2003, 45
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 585/00
ArbG Lübeck, vom 10.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1751/00

Kündigung; Zulage - Betriebsbedingte Änderungskündigung zum Abbau einer Zulage

BAG, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 292/01

DRsp Nr. 2003/1441

Kündigung; Zulage - Betriebsbedingte Änderungskündigung zum Abbau einer Zulage

Orientierungssätze: 1. Für eine betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung insbesondere die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG es bedingen und ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß. 2. Hat sich die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht verändert, so ist eine - isolierte - Reduzierung der vereinbarten Vergütung durch eine betriebsbedingte Änderungskündigung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.