BFH vom 30.09.1999
V R 9/97
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 12, § 10 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Leistungsaustausch: Sacheinlage in eine GbR

BFH, vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V R 9/97

DRsp Nr. 2000/7425

Leistungsaustausch: Sacheinlage in eine GbR

Bringt ein Gesellschafter im Wege der Sacheinlage Wirtschaftsgüter in eine GbR ein, kann es sich um eine steuerbare Leistung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handeln. Die Annahme eines Leistungsaustauschs ist dabei nicht von der zusätzlichen Vereinbarung eines Sonderentgelts abhängig. Die Leistung muss aber tatsächlich erbracht worden sein; eine bloße Rechnungserteilung reicht nicht aus.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 12, § 10 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Für die Praxis:

Bei einem als Tauschgeschäft ausgeführten Umsatz zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bemisst sich das als Bemessungsgrundlage maßgebliche Entgelt nach dem Wert der Gegenleistung. Wenn dieser Wert nicht zu ermitteln ist, wird er bestimmt durch den gemeinen Wert des auf die Personengesellschaft übergegangenen Vermögens.