BFH - Urteil vom 23.04.2021
IX R 8/20
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 3; AO § 42;
Fundstellen:
BB 2021, 2531
BFH/NV 2021, 1418
BStBl II 2021, 743
DB 2021, 2061
DStRE 2021, 1146
DStZ 2021, 779
FR 2023, 525
ZEV 2021, 655
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 551/17

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch unentgeltliche Übertragung eines zu veräußernden Grundstücks an die Kinder des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen IX R 8/20

DRsp Nr. 2021/13153

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch unentgeltliche Übertragung eines zu veräußernden Grundstücks an die Kinder des Steuerpflichtigen

1. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S. von § 42 Abs. 1 Satz 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese das Grundstück an den Erwerber veräußern; der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21.03.2019 – 6 K 551/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.08.2015 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2012 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2012 des Beklagten vom 16.03.2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ohne Ansatz sonstiger Einkünfte der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 97.591 € ergibt.