BAG - Beschluss vom 25.09.2012
1 ABR 49/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 100
BB 2013, 244
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 159
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 61/10
ArbG Gießen, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 39/09

Mitbestimmung des Betriebsrats; Ausweisung von Tagesdauerarbeitsposten nach der Anweisung für die Zeitwirtschaft bei den Niederlassungen der Deutschen Post AG

BAG, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 49/11

DRsp Nr. 2013/736

Mitbestimmung des Betriebsrats; Ausweisung von Tagesdauerarbeitsposten nach der "Anweisung für die Zeitwirtschaft bei den Niederlassungen der Deutschen Post AG"

Orientierungssatz: Die Ausweisung von Tagesdauerarbeitsposten nach der "Anweisung für die Zeitwirtschaft bei den Niederlassungen der Deutschen Post AG" berührt nicht das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festsetzung des Endes der Arbeitszeit. Hierbei handelt es sich nur um einen abstrakten Wert, der ein bestimmtes, erwartetes Arbeitszeitvolumen ausdrückt.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2011 - 5 TaBV 61/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung.

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen. Zu ihrer Niederlassung "B" mit rund 3.100 Arbeitnehmern gehören in der Briefzustellung 77 Zustellstützpunkte sowie drei Zustellbasen in der Paketzustellung. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.