Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zu seinem Ausscheiden wegen ernsthafter Meinungsverschiedenheiten Kommanditist der beigeladenen B-KG.
Im Rahmen des Auseinandersetzungsvertrages vom 3. Juni 1998 übertrug er den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück L-Str. auf die Komplementäre der B-KG.
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