BFH - Beschluss vom 25.01.2006
IV R 14/04
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 S. 1 ; EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 183 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 538
BFH/NV 2006, 874
BFHE 212, 231
BStBl II 2006, 418
DB 2006, 478
DStRE 2006, 389
NJW 2006, 1455
NZG 2006, 279
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 7673/00 F - 17.12.2003 (EFG 2004, 819),

Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in der Sonderbilanz

BFH, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen IV R 14/04

DRsp Nr. 2006/3085

Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in der Sonderbilanz

»1. Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen sind in der durch die Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Das gilt auch bei ausgeschiedenen Gesellschaftern. 2. Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ist von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer abgestimmt ist. Diese Vermutung gilt nicht bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter. 3. Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auslöst.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 S. 1 ; EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 183 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zu seinem Ausscheiden wegen ernsthafter Meinungsverschiedenheiten Kommanditist der beigeladenen B-KG.

Im Rahmen des Auseinandersetzungsvertrages vom 3. Juni 1998 übertrug er den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück L-Str. auf die Komplementäre der B-KG.