FG Münster - Urteil vom 12.08.2015
3 K 1531/14 F
Normen:
BewG § 145 Abs 3; BewG § 138 Abs 4; BewG § 151 Abs 5;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 598

Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwertes

FG Münster, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 3 K 1531/14 F

DRsp Nr. 2015/19694

Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwertes

Ein gem. § 138 Abs. 4 BewG niedrigerer Grundbesitzwert kann nicht mittels eines im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung zur Beendigung einer GbR gezahlten Entgelts (Wertausgleich) nachgewiesen werden. Dieses gilt selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der GbR bildet.

Normenkette:

BewG § 145 Abs 3; BewG § 138 Abs 4; BewG § 151 Abs 5;

Tatbestand

Streitig ist der festzustellende Grundbesitzwert.

Der Kläger gründete zusammen mit U und C 1997 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „S-GbR mit beschränkter Haftung” (im Folgenden: GbR). Der Kläger hielt einen Gesellschaftsanteil von 4/6, die beiden anderen Gesellschafter jeweils einen Gesellschaftsanteil von 1/6.

Die GbR war Eigentümerin von beim Amtsgericht H verzeichnetem Grundbesitz der Gemarkung L Flur 26, im Einzelnen:

Grundbuchblatt Flur Flurstück Größe/qm Anteil
2/10
1/1
1/1
1/1
1/1
1/1
gesamt