BAG - Beschluss vom 10.10.2012
5 AZN 991/12
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 5 S. 6; ArbGG § 78a;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 10
ArbGG 1979 § 78a Nr. 10
AuR 2013, 54
EzA-SD 2012, 23
NJW 2013, 1549
NZA 2013, 167
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
BAG, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZN 991/12
LAG Frankfurt/Main, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 509/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2742/10

Nichtzulassungsbeschwerde; Gegenvorstellung

BAG, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 5 AZN 991/12

DRsp Nr. 2012/21887

Nichtzulassungsbeschwerde; Gegenvorstellung

Orientierungssatz: Gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2012 - 5 AZN 991/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 5 S. 6; ArbGG § 78a;

Gründe:

I. Die Parteien haben, soweit vorliegend von Belang, über Entgeltdifferenzen, Spesen und Auslöse sowie Urlaubsabgeltung gestritten. Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die zu zahlende Urlaubsabgeltung ermäßigt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die der Senat mit Beschluss vom 20. August 2012 als unzulässig verworfen hat. Mit einer Gegenvorstellung vom 1. Oktober 2012 begehrt der Kläger, diese Entscheidung abzuändern und die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 (- 3 Sa 509/11 -) zuzulassen.

II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.