BFH - Urteil vom 03.05.2022
IX R 22/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2286
BB 2023, 47
BFH/NV 2022, 1244
DB 2022, 2383
DStR 2022, 1945
DStRE 2022, 1271
GmbHR 2023, 990
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3049/15

Notwendige Beiladung des Erwerbers eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen einen Feststellungsbescheid zur AfA-BerechtigungErmittlung der AfA-Berechtigung eines Erwerbers nach entgeltlichem AnteilserwerbAnteiliger Miterwerb von bebauten Grundstücken eines Gesamthandsvermögens

BFH, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen IX R 22/19

DRsp Nr. 2022/13564

Notwendige Beiladung des Erwerbers eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen einen Feststellungsbescheid zur AfA-Berechtigung Ermittlung der AfA-Berechtigung eines Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb Anteiliger Miterwerb von bebauten Grundstücken eines Gesamthandsvermögens

1. Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, ist der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen. 2. Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.