BGH - Urteil vom 08.12.1989
V ZR 259/87
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 30
BGHR BGB § 123 Abs. 2 Dritter 2
BGHR BGB § 278 Verhandlungshilfe 2
MDR 1990, 527
NJW 1990, 1661
WM 1990, 479
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Offenbarungspflicht des Verkäufers von Liegeplätzen eines Seglerhafens; Zurechnung der Täuschung bzw. des Schweigens dritter Personen

BGH, Urteil vom 08.12.1989 - Aktenzeichen V ZR 259/87

DRsp Nr. 1996/8542

Offenbarungspflicht des Verkäufers von Liegeplätzen eines Seglerhafens; Zurechnung der Täuschung bzw. des Schweigens dritter Personen

»1. Daß von den Liegeplätzen eines Seglerhafens ein Teil ohne behördliche Genehmigung angelegt wurde, ist bei Verkaufsverhandlungen zu offenbaren. 2. Der Personenkreis, für den ein Verhandlungspartner wegen culpa in contrahendo einzustehen hat, ist der gleiche wie bei § 123 Abs. 2 BGB. Ob der Verkäufer sich das Verschweigen des Fehlens einer behördlichen Genehmigung durch den bei Vertragsabschluß anwesenden, hier aber nicht für den Verkäufer tätig gewordenen Grundstücksverwalter zurechnen lassen muß, ist anhand der Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessenlage zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 7. März 1985 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 unter Ausschluß jeder Gewährleistung einen Seglerhafen am See. Der Kaufpreis betrug 3.000.000 DM. Von den 80 Liegeplätzen waren nur 37 genehmigt. Auch ein Teil der Hafenanlage war baurechtlich nicht genehmigt. Der Beklagten zu 1 war dies nicht bekannt. Langjähriger Verwalter des Hafens war ihr Ehemann, der Beklagte zu 2.