BAG - Urteil vom 22.07.2021
2 AZR 589/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 626; ZPO § 308 Abs. 1; ÜTV ver.di/GdS § 6;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 397/20
ArbG Essen, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 198/20

Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 6/21 v. 22.07.2021

BAG, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 589/20

DRsp Nr. 2021/14790

Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 6/21 v. 22.07.2021

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2020 - 4 Sa 397/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 626; ZPO § 308 Abs. 1; ÜTV ver.di/GdS § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, nachdem die Klägerin dessen Übergang auf einen anderen Arbeitgeber widersprochen hat.

Der beklagte Verband ist eine regionale Selbstverwaltungskörperschaft von Betriebskrankenkassen. Er unterhielt ein Apothekenabrechnungszentrum als Eigenbetrieb, in dem ua. die Klägerin beschäftigt wurde.