(1) Zur Unterscheidung zwischen Reisegewerbebetrieb und stehendem Gewerbe, wegen der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Zusammentreffen mit stehendem Gewerbe und wegen der Zerlegung des Steuermeßbetrages vgl. Abschnitte 12 Satz 3, 34 Abs. 1, 75 Abs. 1. (2) Einen Reisegewerbebetrieb unterhält, wer als Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) und den Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 GewO) besitzt. (3)
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