Fassung vom: 21.12.1998
Außerkraft mit dem: 31.12.2008
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.12.1998

R 82 GewStR 1998 Reisegewerbebetriebe

R 82 Reisegewerbebetriebe

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) Zur Unterscheidung zwischen Reisegewerbebetrieb und stehendem Gewerbe, wegen der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Zusammentreffen mit stehendem Gewerbe und wegen der Zerlegung des Steuermeßbetrages vgl. Abschnitte 12 Satz 3, 34 Abs. 1, 75 Abs. 1. (2) Einen Reisegewerbebetrieb unterhält, wer als Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) und den Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4 GewO) besitzt. (3)