R E 2.1 ErbStR2011
FNA: 611-8-2-2-11
Fassung vom: 19.12.2011
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456 vom 26.10.2017

R E 2.1 ErbStR2011 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

R E 2.1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Ein Erwerbsvorgang, an dem eine natürliche Person oder eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d oder Nummer 2 ErbStG genannten Körperschaften (Inländer) beteiligt ist, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn diese zum Besteuerungszeitpunkt (>§ 9 ErbStG) im Bundesgebiet ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) bzw. ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) haben. 2Entsprechendes gilt, wenn an einem Erwerbsvorgang ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist, der die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b oder c ErbStG erfüllt. 3Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen, das zu einem Erwerbsvorgang gehört. (2)