FG Hamburg - Urteil vom 18.09.2018
6 K 77/16
Normen:
UmwStG § 2 Abs. 1; UmwStG § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 3; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 2543
DStR 2019, 260
DStRE 2019, 258
EFG 2019, 140
GmbHR 2019, 140
NZG 2019, 437

Realisierung stiller Reserven aufgrund einer durchgeführten Abspaltung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung

FG Hamburg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 6 K 77/16

DRsp Nr. 2019/377

Realisierung stiller Reserven aufgrund einer durchgeführten Abspaltung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung

Normenkette:

UmwStG § 2 Abs. 1; UmwStG § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 3; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die zum 31. Dezember 2007 durchgeführte Abspaltung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen zur Realisierung stiller Reserven führte.

Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, ist nach Umwandlung durch Formwechsel im Jahr 2012 Rechtsnachfolgerin der A GmbH geworden. Sie ist tätig im Bereich der ... aller Art durch eigenen Betrieb, durch Teilnahme an Geschäften und durch Beteiligung an gleichartigen Unternehmen. Die Klägerin hat ihren statuarischen Sitz in B. Die Komplementär-GmbH, der die Vertretung und die Geschäftsführung der Klägerin obliegt, hat ihren Sitz in Hamburg. Kommanditisten sind je zur Hälfte die C Beteiligungs GmbH und die D ... mbH. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in Hamburg.