BGH - Urteil vom 14.12.1987
II ZR 170/87
Normen:
GmbHG §§ 13, 53 ;
Fundstellen:
AktGes 1988, 133
BB 1988, 361
BGHR AktG § 291 Abs. 1 Beherrschungsvertrag 1
BGHR AktG § 297 Vertragsende 1
BGHR AktG § 302 Abs. 1 Rumpfgeschäftsjahr 1
BGHR KO § 146 Abs. 4 Minderforderung 1
BGHZ 103, 1
DB 1988, 596
DNotZ 1988, 621
DRsp II(220)333a-e
GmbH-Rdsch 1988, 174
MDR 1988, 474
NJW 1988, 1326
WM 1988, 258
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags; Ende des Unternehmensvertrages bei Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft; Verlustausgleichspflicht der herrschenden Gesellschaft

BGH, Urteil vom 14.12.1987 - Aktenzeichen II ZR 170/87

DRsp Nr. 1992/2756

Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags; Ende des Unternehmensvertrages bei Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft; Verlustausgleichspflicht der herrschenden Gesellschaft

»a) Wird ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH, obwohl nichtig, gleichwohl durchgeführt, so ist er nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft solange als wirksam zu behandeln und das herrschende Unternehmen zum Ausgleich der Verluste verpflichtet, bis sich einer der Vertragspartner auf die Nichtigkeit beruft und die Beherrschung ein Ende findet. b) Ein Unternehmensvertrag endet regelmäßig, wenn ein Konkursverfahren über das Vermögen der beherrschten oder herrschenden Gesellschaft eröffnet wird. c) Endet der Unternehmensvertrag vor Ablauf eines Geschäftsjahres, so ist das herrschende Unternehmen auch zum Ausgleich der Verluste verpflichtet, die bis zu diesem Stichtag während des Rumpfgeschäftsjahres entstanden sind.«

Normenkette:

GmbHG §§ 13, 53 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Konkursverwalter. Sie streiten darüber, ob der von dem Beklagten verwaltete Nachlaß des Dr. R. K. für vom Kläger geltend gemachte Geschäftsverluste der in Konkurs gefallenen G. GmbH zu haften hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: