OLG München - Beschluss vom 02.08.2018
7 U 2107/18
Normen:
BGB § 138; BGB § 139;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 1310
NZA-RR 2019, 82
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 3431/18

Rechtsfolgen der zu weiten Fassung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots

OLG München, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 7 U 2107/18

DRsp Nr. 2018/17179

Rechtsfolgen der zu weiten Fassung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots

1. Ein Konkurrenzverbot, das einem früheren Mitarbeiter jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen (selbständig, unselbständig oder in sonstiger Weise) verbietet, ist zu weit gefasst und damit nichtig. 2. Die Aufrechterhaltung eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbots kommt nicht in Betracht, wenn das Wettbewerbsverbot den Gegenstand das zulässige Maß überschreitet.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.06.2018 (Az.: 3 HK O 3431/18) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.8.2018.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 139;

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.