BFH - Urteil vom 17.04.2002
X R 8/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 3 ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1462
BFH/NV 2002, 1093
BFHE 199, 124
BStBl II 2002, 527
DB 2002, 1414
GmbHR 2002, 799
NZG 2002, 884
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 2000, 302

Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen X R 8/00

DRsp Nr. 2002/10033

Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

»Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 3 ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1982 alleiniger Gesellschafter der Autohaus A-GmbH (A-GmbH). Auf dem ihm gehörenden Grundstück M-Straße in R errichtete er eine "Autowerkstatt" (insbesondere Gebäude, Hofbefestigung, Benzinabscheider, Geschäftsausstattung), die er ab 1979 an die A-GmbH verpachtete. Die Beteiligten gingen einverständlich von einer Betriebsaufspaltung aus. Im Oktober 1982 wurde für die A-GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt, die vom zuständigen Amtsgericht mangels Masse abgelehnt wurde. Seit November 1982 verpachtete der Kläger das Grundstück nebst allen vorhandenen Anlagen an die branchengleiche Autohandelsgesellschaft B-GmbH (B-GmbH), an welcher der Kläger nicht beteiligt war.