BFH - Urteil vom 26.06.2007
IV R 58/06
Normen:
UmwStG (1995) § 14 § 18 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1940
BB 2007, 2161
BFH/NV 2007, 2024
BFHE 217, 162
BStBl II 2008, 73
DB 2007, 1905
DStRE 2007, 1261
GmbHR 2007, 1060
Vorinstanzen:
FG Hamburg - 7 K 38/05 - 7.9.2006 (EFG 2007, 390),

Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer formwechselnden Umwandlung; gesetzliche Klarstellung; Gesetzesbegründung; Gesetzesauslegung bei rechtspolitischem Fehler

BFH, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen IV R 58/06

DRsp Nr. 2007/15384

Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer formwechselnden Umwandlung; gesetzliche Klarstellung; Gesetzesbegründung; Gesetzesauslegung bei "rechtspolitischem Fehler"

»1. § 14 UmwStG 1995 fingiert im Falle des Formwechsels einen Vermögensübergang. Daher trat die in § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 angeordnete Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung des Betriebs einer Personengesellschaft oder eines Anteils an einer solchen Gesellschaft bereits vor Änderung der Vorschrift durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch dann ein, wenn der Veräußerung eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vorangegangen war (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Maßgeblich ist der erzielte Veräußerungsgewinn und nicht der Gewinn, der zum Umwandlungsstichtag zu erzielen gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

UmwStG (1995) § 14 § 18 Abs. 1, 4 ;

Gründe: