BFH - Urteil vom 26.03.2015
IV R 3/12
Normen:
GewStG § 7 Satz 1; UmwStG § 18 Abs. 4 Satz 2; EStG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 249, 233
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3146/08
- Vorinstanzaktenzeichen 993

Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach Umwandlung einer Kapital- in eine PersonengesellschaftKürzung des Gewerbeertrages um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen IV R 3/12

DRsp Nr. 2015/10102

Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft Kürzung des Gewerbeertrages um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 S. 1 EStG

Der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.) i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft ist auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 1 K 3146/08 G aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 1; UmwStG § 18 Abs. 4 Satz 2; EStG § 16 Abs. 4;

Gründe

I.