BFH - Urteil vom 11.07.2019
I R 26/18
Normen:
UmwStG 2006 § 22 Abs. 1; GewStG § 7 Satz 1 und 2;
Fundstellen:
AG 2020, 341
BFH/NV 2020, 439
BStBl II 2022, 93
DStRE 2020, 373
DStZ 2020, 217
FR 2020, 463
GmbHR 2020, 506
ZIP 2020, 670
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2507/16

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Anteils einer natürlichen Person an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen I R 26/18

DRsp Nr. 2020/3260

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Anteils einer natürlichen Person an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2018 - 6 K 2507/16 aufgehoben, soweit es den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2013 betrifft. Die weitergehende Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2013 wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 22 Abs. 1; GewStG § 7 Satz 1 und 2;

Gründe

I.