Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war gemeinsam mit ihrem Ehemann Gesellschafterin einer KG. Diese hatte zum 31. Dezember 1980 ihre werbende Tätigkeit eingestellt, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. Die nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizierende frühere KG (die Gesellschaft) vermietete die Betriebsgrundstücke im Rahmen eines ruhenden Gewerbebetriebes. Zum 30. September 1985 veräußerte sie die Grundstücke und überführte die übrigen Gegenstände des Betriebsvermögens in das Privatvermögen der Gesellschafter. Der Ehemann der Klägerin verstarb im November 1985 und wurde von der Klägerin beerbt. Die Gesellschaft erklärte für das Jahr 1985 einen Veräußerungsgewinn von 16 104 661 DM.
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