BFH - Urteil vom 25.01.2000
VIII R 55/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 21 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1173
BFH/NV 2000, 1028
BFHE 191, 111
BStBl II 2000, 458
DB 2000, 1104
DStR 2000, 918
NJW 2000, 3591
NZG 2001, 92
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

BFH, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VIII R 55/97

DRsp Nr. 2000/4680

Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

»Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Gewerbetreibender zu zahlen hat, weil er im Rahmen der steuerbegünstigten Betriebsveräußerung einen betrieblichen Kredit vorzeitig ablöst, gehört zu den Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BFHE 136, 209, BStBl II 1982, 691).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 21 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war gemeinsam mit ihrem Ehemann Gesellschafterin einer KG. Diese hatte zum 31. Dezember 1980 ihre werbende Tätigkeit eingestellt, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. Die nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizierende frühere KG (die Gesellschaft) vermietete die Betriebsgrundstücke im Rahmen eines ruhenden Gewerbebetriebes. Zum 30. September 1985 veräußerte sie die Grundstücke und überführte die übrigen Gegenstände des Betriebsvermögens in das Privatvermögen der Gesellschafter. Der Ehemann der Klägerin verstarb im November 1985 und wurde von der Klägerin beerbt. Die Gesellschaft erklärte für das Jahr 1985 einen Veräußerungsgewinn von 16 104 661 DM.