BFH - Urteil vom 07.03.2019
IV R 18/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5b, § 16 Abs. 2; UmwStG 2006 § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1109
BFH/NV 2019, 619
BFHE 263, 348
BStBl II 2019, 696
DB 2019, 1062
DStR 2019, 975
DStRE 2019, 721
DStZ 2019, 406
FR 2019, 614
GmbHR 2019, 677
NZG 2019, 758
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1441/15

Berücksichtigung teilweise gezahlter Gewerbesteuer als Kosten der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

BFH, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen IV R 18/17

DRsp Nr. 2019/6575

Berücksichtigung teilweise gezahlter Gewerbesteuer als Kosten der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

1. Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. 2. § 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16. November 2017 1 K 1441/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5b, § 16 Abs. 2; UmwStG 2006 § 18 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde im Dezember 2011 gegründet. Persönlich haftende, nicht am Kapital beteiligte Gesellschafterin war eine GmbH (Komplementär-GmbH), Kommanditisten waren zu gleichen Teilen die Herren A und B. A und B waren zugleich am Stammkapital der Komplementär-GmbH je zur Hälfte beteiligt.