LAG Düsseldorf, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1458/08
ArbG Wuppertal, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 697/08
Rechtswirkung der Bezugnahme auf Tarifvertrag; Weitergeltung bei Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 391/09
DRsp Nr. 2011/3557
Rechtswirkung der Bezugnahme auf Tarifvertrag; Weitergeltung bei Betriebsübergang
1. Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nichts ändert.2. Auch ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Bestätigung und Fortführung von BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - BAGE 124, 34).Orientierungssätze:1. Im Fall des Betriebsübergangs bleibt eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beim Erwerber mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung bestehen.2. Wenn tarifvertragliche Regelungen für ein Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung galten, ist für deren Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kein Raum.
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