BFH - Urteil vom 23.09.1999
IV R 59/98
Normen:
AO (1977) § 169, § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 398
BFH/NV 2000, 621
BFHE 190, 19
BStBl II 2000, 170
DB 2000, 460
DStR 2000, 280
NVwZ-RR 2000, 735
Vorinstanzen:
FG München,

Richtigstellung bei fehlerhaftem Feststellungsbescheid

BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen IV R 59/98

DRsp Nr. 2000/870

Richtigstellung bei fehlerhaftem Feststellungsbescheid

»"1. Wurde in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, ist die Berichtigung gemäß § 182 Abs. 3 AO 1977 durch einen sog. "Richtigstellungsbescheid" nur solange möglich, als die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 2. Die Feststellungsverjährung wird nicht dadurch gehemmt, daß der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 169, § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils verstorbene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war zusammen mit den Beigeladenen Erbin ihres im Jahre 1985 verstorbenen Ehemannes (E.). Dieser war Anteilseigner einer GmbH, die als Betriebsgesellschaft einen Autohandel unterhielt. Die GmbH hatte im Wege der Betriebsaufspaltung sämtliche Betriebsgrundstücke und -gebäude, Werkzeuge, Maschinen sowie Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen von einer GbR gepachtet, an der E. und einer seiner Söhne, der Beigeladene zu 1, beteiligt waren. Die Betriebsgrundstücke standen im Alleineigentum des E. Im Gesellschaftsvertrag der GbR war bestimmt, daß nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern fortgeführt werden sollte.