EuGH - Urteil vom 24.01.2002
Rs C-51/00
Normen:
BGB § 613a ; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) Art. 1 Abs.1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187
BB 2002, 464
DVBl 2002, 419
EWS 2002, 147
EuZW 2002, 285
FA 2002, 154
NJW 2002, 811
NZA 2002, 265
NZI 2002, 221
Vorinstanzen:
Cour du travail Brüssel - Urteil vom 14. Februar 2000,

Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

EuGH, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen Rs C-51/00

DRsp Nr. 2002/16090

Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

»1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, dass diese auf einen Sachverhalt anwendbar ist, bei dem ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Geschäftsräume vertraglich einem ersten Unternehmer anvertraut hat, der die Ausführung dieses Auftrags einem Subunternehmer übertragen hat, diesen Vertrag beendet und zur Durchführung dieser Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt, wenn dieser Vorgang nicht mit einem Übergang materieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem ersten Unternehmer oder dem Subunternehmer auf den neuen Unternehmer verbunden ist, der neue Unternehmer jedoch aufgrund eines Tarifvertrags einen Teil des Personals des Subunternehmers übernimmt, sofern die Übernahme des Personals einen nach Zahl und Sachkunde erheblichen Teil des vom Subunternehmer für die Durchführung des untervergebenen Auftrags verwendeten Personals erfasst.