BFH - Urteil vom 09.05.2025
IX R 4/23
Normen:
EStG § 17; BGB § 313; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 1941
DStR 2025, 1923
DB 2025, 2206
NJW 2025, 2878
DStRE 2025, 1139
FamRZ 2025, 1522
BFH/NV 2025, 1353
AO-StB 2025, 322
ZEV 2025, 695
DB 2025, 2603
DNotZ 2026, 33
DB 2026, 278
DZWIR 2025, 604
DZWIR 2025, 627
GmbHR 2026, 326
BB 2026, 799
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 162/21

Rückabwicklung der Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Steuerliche Rückwirkung dieses Ereignises auf den Zeitpunkt der Veräußerung

BFH, Urteil vom 09.05.2025 - Aktenzeichen IX R 4/23

DRsp Nr. 2025/9878

Rückabwicklung der Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Steuerliche Rückwirkung dieses Ereignises auf den Zeitpunkt der Veräußerung

1. Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (Anschluss an Senatsurteil vom 28.10.2009 - IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539). 2. Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, müssen sich weder aus dem Vertragswortlaut ergeben noch zeitnah mit Vertragsabschluss gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden. 3. Ein Steuerpflichtiger, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen und nachweisen, dass vor oder beim Abschluss des gestörten Rechtsgeschäfts ein Umstand erörtert worden ist, dessen Eintritt nach der gemeinsamen Vorstellung der Vertragspartner derart evident ist, dass mit ihm der Vollzug des Rechtsgeschäfts "steht und fällt".

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022 - 9 K 162/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17; BGB § 313;