FG Hessen - Urteil vom 21.06.2016
4 K 960/15
Normen:
InvStG § 4 Abs. 1; DBA-Polen Art. 24 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 689

Schachtelprivileg; Steuerbesitzanleger; Investmentfonds

FG Hessen, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 4 K 960/15

DRsp Nr. 2016/14193

Schachtelprivileg; Steuerbesitzanleger; Investmentfonds

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvStG § 4 Abs. 1; DBA-Polen Art. 24 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das abkommensrechtliche Schachtelprivileg für Auslandsdividenden nur für die diejenigen Fondsanleger gilt, die durchgerechnet in der nach dem jeweiligen Abkommen erforderlichen Höhe (hier mindestens 10 %) an der ausschüttenden Auslandsgesellschaft (hier eine polnische Kapitalgesellschaft) beteiligt sind.

Der Kläger war (und ist) ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen i. S. des § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 01.01.2004 (InvG). Verwalter i. S. des § 6 InvG bzw. § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) war und ist die im Inland tätige X Verwaltungsgesellschaft mbH, die früher unter X1 GmbH und davor unter X2Kapitalanlagegesellschaft mbH firmierte (die Änderung der Firma des Verwalters und diesbezügliche Änderung des Rubrums ergibt sich aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Mitteilungen im Verfahren 4 K 2299/13). Der Kläger hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08 des jeweils folgenden Jahres.

1. 2. 3.