BAG - Urteil vom 15.11.2012
8 AZR 146/10
Normen:
BGB § 134; BGB § 280; SGB VI § 5; SGB VI § 6; SGB VI § 168; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e; SGB IV § 28g;
Fundstellen:
AP SGB IV § 28d Nr. 1
ArbRB 2013, 203
DB 2013, 944
NJW 2013, 1624
NZA 2013, 568
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1281/08
ArbG Düsseldorf, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2782/08

Schadensersatzansprüche eines angestellten Lehrers wegen Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung

BAG, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 146/10

DRsp Nr. 2013/4556

Schadensersatzansprüche eines angestellten Lehrers wegen Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung

Orientierungssätze: 1. Ist ein Arbeitnehmer von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung weder frei (§ 5 SGB VI) noch befreit (§ 6 SGB VI), so muss der Arbeitgeber den Beitrag zur Rentenversicherung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zahlen, §§ 28d, 28e SGB IV. 2. Die gesetzliche Versicherungspflicht steht nicht zur Disposition der Parteien eines Arbeitsvertrages. Eine dies missachtende Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen den Versicherungszwang nichtig (§ 134 BGB). 3. Möglich ist - nach Erfüllung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung - die Übernahme weiterer Beiträge zu einer anderen als der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber.

Ein angestellter Lehrer, der Rechtsanwalt und damit Pflichtmitglied des berufsständischen Versorgungswerks war, hat nur für die Zeiten, in denen er von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, Anspruch auf Einzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in die berufsständische Versorgung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2009 - 7 Sa 1281/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.