EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-77/01
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 Art. 4 Abs. 2 Art. 13 Teil B Buchstabe d Art. 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 259
DB 2004, 1246
DStRE 2004, 1095
IStR 2004, 454
Vorinstanzen:
Tribunal Central Administrativo (Portugal) - Beschluss 19.12.2000,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d und 19 Absatz 2 - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Finanzgeschäfte - Dienstleistungen gegen Entgelt]

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-77/01

DRsp Nr. 2004/8441

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d und 19 Absatz 2 - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Finanzgeschäfte - Dienstleistungen gegen Entgelt]

1. In einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits gilt Folgendes: Tätigkeiten, die im bloßen Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds bestehen, stellen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar und fallen somit nicht in deren Anwendungsbereich; Anlagen in Investmentfonds sind keine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 und fallen deshalb ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer; der auf diese Umsätze entfallende Betrag muss folglich bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie 77/388 unberücksichtigt bleiben.