10.1 Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal

Autor: Eberle

10.1

Die aus dem angloamerikanischen Sprachraum stammenden Begrifflichkeiten "Asset Deal" und "Share Deal" bezeichnen im deutschen Recht einen Sachkauf nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB (dann Asset Deal) bzw. einen Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 BGB (dann Share Deal). Dabei ist nur ein Share Deal - also der Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensteils als Sachgesamtheit (oder jedenfalls mit seinen wesentlichen Bestandteilen) durch Erwerb des Rechtsträgers selbst - ein Unternehmenskauf im engeren Sinn.

10.2

Während damit Gegenstand eines Asset Deals das einzelne Wirtschaftsgut selbst oder aber beliebig zusammengefasste (z.B. einzelne Standorte, ganze Betriebsteile, bestimmte Produktportfolios etc.) Wirtschaftsgüter eines Unternehmens sind, ist beim Share Deal stets der Rechtsträger eines Unternehmens maßgeblicher Kaufgegenstand.1) Einem Share Deal sind alle Rechtsträger zugänglich - also Personengesellschaften ebenso wie Kapitalgesellschaften. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Verkäufers stellt jeweils den unmittelbaren Kaufgegenstand dar.

10.3