EuGH - Urteil vom 14.04.1994
Rs C-392/92
Normen:
BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 106 zu § 613a BGB
AP Nr. 5 zu § 8 MuSchG 1968
AP Nr. 7 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187
AiB 1994, 506
AuR 1994, 274
BB 1994, 1500
BetrR 1994, 75
BetrR 1994, 91
CR 1994, 545
CR 1995, 47
DB 1994, 1370
DRsp VI(602)102a
DStR 1994, 1505
EWS 1994, 170
EWiR 1994, 757
EuGH Slg. 1994, I-1311 (Schmidt)
EuGRZ 1994, 219
EuZW 1994, 374
EzA § 613a BGB Nr. 114
IStR 1994, 248
NJW 1994, 2343
NZA 1994, 545
PersF 1994, 969
SAE 1996, 85
WiB 1994, 395
ZIP 1994, 1036
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 235/92

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Inanspruchnahme eines unabhängigen Unternehmers für Reinigungsarbeiten, die vorher von Arbeitnehmern des Unternehmens ausgeführt wurden - Einbeziehung - Tätigkeit, die von nur einem Arbeitnehmer ausgeführt wird - Unbeachtlich

EuGH, Urteil vom 14.04.1994 - Aktenzeichen Rs C-392/92

DRsp Nr. 1996/29098

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Inanspruchnahme eines unabhängigen Unternehmers für Reinigungsarbeiten, die vorher von Arbeitnehmern des Unternehmens ausgeführt wurden - Einbeziehung - Tätigkeit, die von nur einem Arbeitnehmer ausgeführt wird - Unbeachtlich

(Christel Schmidt gegen Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen) Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß ein Fall, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegt, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden.