FG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2015
15 K 2051/12 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 20

Spekulationsgewinn: Veräußerung des Grundstücks durch GbR - Zurechnungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG - Personenidentität zwischen Erwerber des GbR-Anteils und Veräußerin des Grundstücks - Gesonderte und einheitliche Feststellung des Spekulationsgewinns

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 15 K 2051/12 F

DRsp Nr. 2015/1791

Spekulationsgewinn: Veräußerung des Grundstücks durch GbR – Zurechnungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG – Personenidentität zwischen Erwerber des GbR-Anteils und Veräußerin des Grundstücks – Gesonderte und einheitliche Feststellung des Spekulationsgewinns

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden GbR, ist die anschließende Veräußerung des Grundstücks durch die Gesellschaft innerhalb der mit dem Beteiligungserwerb beginnenden Spekulationsfrist ihm nach der sog. Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als steuerpflichtiger Spekulationsgewinn zuzurechnen. Die fehlende Personenidentität zwischen dem Erwerber des GbR-Anteils einerseits und der GbR als Veräußerin des Grundstücks ist für den Tatbestand des § 23 EStG unschädlich. Der Spekulationsgewinn aufgrund der Veräußerung des Grundstücks ist aufgrund des Anteilserwerbs „in der Einheit der Gesellschaft” in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen, wenn die GbR-Anteile der ausscheidenden Gesellschafter von den verbleibenden beiden Altgesellschaftern am selben Tag und mit demselben Vertrag innerhalb einer einheitlichen Urkunde erworben worden sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BFH/NV 2014, 745).