I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 30. Juni 1988 als Einzelunternehmer eine Handelsvertretung. Zum 1. Juli 1988 brachte er sein Unternehmen in eine GmbH ein. Der Kläger unterwarf die Einbringung weder der Umsatzsteuer noch stellte er der GmbH hierüber eine Rechnung aus.
Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten steuerlichen Außenprüfung bekannt. Der Kläger stellte daraufhin im September 1995 der GmbH über die Einbringung folgende Rechnung aus, in der er Steuer in Höhe von 25 200 DM gesondert auswies:
"Einbringung des Einzelunternehmens in die X-GmbH
Zeitpunkt Juli 1988
Ausgleichsanspruch des HV gemäß § 89b 150.000
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